Was ist Höchstüberlassungsdauer?

Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01.04.2017 dürfen Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden. Diese Regelung zur Höchstüberlassungsdauer ist in § 1 AÜG Absatz 1b verankert: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen.

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